1. Geltungsbereich
Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von DIE HANDLANGER (Auftragnehmer), auch s solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind - falls keine abweichenden Sondervereinbarungen vereinbart worden sind - ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Einer Gegenbestätigung des Kunden (Auftraggeber) unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- bzw.
Abweichungen von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen sind nur wirksam, wenn DIE HANDLANGER sie schriftlich bestätigt. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden..
2. Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote von DIE HANDLANGER sind freibleibend und unverbindlich.
Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab dessen Eingang bei DIE HANDLANGER gebunden.
Auftrags Bestätigung von DIE HANDLANGER, kann ist Telefonischer, Mails oder schriftliches Angebot erfolgen
Die elektronische Form steht der Schriftform gleich.
3. Fahrkosten
Fahrkosten gelten ausschließlich ab Firmensitz und wird ab 0,5 auf / abgerundet.
Der Kilometer wird mit 0,39 € berechnet. Es wird immer der Hin und Rückweg berechnet.
4. Preise
Soweit nicht anders angegeben, halten sich DIE HANDLANGER an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung Von DIE
HANDLANGER genannten Preise zzgl. der jeweilig geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Kostensteigerungen einschließlich der durch Gesetzesänderungen bedingten durch Preiserhöhung in entsprechendem
Umfang an den Kunden weiterzugeben. Die 0,25 € sind nur ein Einführungsangebot und werden ab 2017 von 0,25 € auf 0,35 € erhöht. In den schriftlichen Vereinbarungen über die Zahlung dem Kunden das
Recht zum Abzug vom Bezahlungsskonto zugebilligt worden, so ist von DIE HANDLANGER - unabhängig von getroffenen Vereinbarungen - berechtigt, den Skonto zu versagen, wenn sich der Käufer mit anderen
fälligen Forderungen des Verkäufers im Schuldnerverzug befindet.
5. Inbetribname
Die Inbetriebsetzung und Montage von gelieferten Waren geht zu Lasten und auf Kosten des Kunden.
Sollte sich bei der Montage rausstellen das der jeweilige Zusammengebaute Gegenstand defekt oder beschädigt sind, sind die Handlanger verpflichtet es dem Kunden sofort zu zeigen und gegebenfalls bestätigen zu lassen. Stellt Die HANDLANGER die hierzu erforderlichen Monteure, gelten für Reise-, Arbeits- und Wartezeiten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Stundensätze. Bei der Durchführung der Montage hat der Kunde dem Montagepersonal von DIE HANDLANGER auf seine Kosten die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Sollte es mal zu Wartezeiten durch den Kunden kommen dürfen die Handlanger diese Zeit mit einberechnen. Im Falle von Fehlbestellungen des Kunden, beispielsweiße durch Terminabsage muß dies vom Kunden
mindesdens 8 Stunden vorher bescheid gesagt werden.Wird diese Zeit überschritten so sind DIE HANDLANGER berechtigt, die für die Material oder Zeit entstandenen Kostern dem Kunden in Rechnung zu
stellen.
Alle Preise verstehen sich bezogen auf die Direktabwicklung des Dienstleistung geschäftes ohne die Nutzung von Vermittlern wie e-Commerce-Lösungen und sind ausschließlich in Euro ausgewiesen.
6. Liefer- und Leistungszeit
DIE HANDLANGER sind berechtigt, unverbindliche Liefertermine bis zu 2 Wochen zu überschreiten. Erst danach hat der Kunde das Recht, DIE HANDLANGER eine angemessene Nachfrist zu setzen. Die Nachfrist
muss mit Ablehnungsandrohung gesetzt werden.
Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik oder ähnliche Umstände auch bei Lieferanten des DIE HANDLANGER unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird
DIE HANDLANGER für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird DIE HANDLANGER den Kunden unverzüglich unterrichten. Diese
Ereignisse berechtigen DIE HANDLANGER auch, vom Vertrage zurückzutreten.
Schadenersatzansprüche nur unter den in § 9 dieser Bedingungen genannten Voraussetzung fordern. Auf die genannten Umstände kann sich DIE HANDLANGER nur berufen, wenn er den Kunden unverzüglich
benachrichtigt hat.
Der Verkäufer ist zur Teilleistung jederzeit berechtigt, sofern dies für den Käufer zumutbar ist.
7. Gewährleistung
DIE HANDLANGER leistet für die Arbeiten seiner Leistung Gewähr gegenüber Unternehmen für den Zeitraum von einem Jahr ab Lieferung.
Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungenvon DIE HANDLANGER nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den
Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte.
Die Gewährleistung für gebrauchte Kaufgegenstände ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. In diesem Fall beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr.
Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichenderArbeiten oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten, kann der Kunde nur unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend machen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden
können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, ist die Haftung von DIE HANDLANGER zunächst auf die Abtretung der Ansprüche, die er gegen den Hersteller
hat, begrenzt. DIE HANDLANGER verpflichtet sich, dem Käufer alle für die Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs notwendigen Informationen über das betreffende Vertragsverhältnis zum jeweiligen
Hersteller zu geben.
Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Ist eine Nachbesserung durch die Art des Kaufgegenstandes ausgeschlossen. Schlägt diese fehl, kann er wahlweise Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Die unter § 6 Ziff. 4 bis 7 festgelegten Rechte von DIE HANDLANGER gelten nicht für den Fall des Verbrauchsgüterkaufs.
Eine Haftung von DIE HANDLANGER für zeit- und gebrauchsbedingte Abnutzung ist ausgeschlossen. DieGewährleistungsansprüche gegen DIE HANDLANGER stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht
abtretbar.
8. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes
berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verwendung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt. Der Kunde tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware schon jetzt an DIE HANDLANGER ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen von DIE HANDLANGER durch Vermischung oder Vermengung oder der aus dieser durch Be- oder
Verarbeitung hergestellten Ware Miteigentum erworben hat, tritt der Kunde schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil von DIE HANDLANGER an den veräußerten Waren entspricht,
an DIE HANDLANGER ab. Veräußert der Kunde Waren, die im Eigentum oder Miteigentum von DIE HANDLANGER stehen, zusammen mit anderen nicht demHANDLANGER gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt
der Kunde schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an DIE HANDLANGER ab. Der Kunde ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur
Einziehung der abgetretenen Forderung aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hatDIE HANDLANGER auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesem die Abtretung anzuzeigen oder
DIE HANDLANGER die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden DIE HANDLANGER die Abtretungen nicht offenlegen.
2. Bei Pfändungs-, Sicherungs- oder anderen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, die außerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes des Kunden liegen, wird der Kunde auf das Eigentum von DIE
HANDLANGER hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug -sind DIE HANDLANGER berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des
Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch DIE HANDLANGER liegt - soweit nicht die §§ 491 - 505 BGB (ehemals Verbraucherkreditgesetz)
Anwendung finden - kein Rücktritt vom Vertrag.
9. Zahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Verkäufers 8 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Hierin liegt keine Fälligkeitsvereinbarung. Die Rechnung ist sofort nach Erhalt fällig. DIE HANDLANGER bestimmt, auf welche Verbindlichkeiten des Kunden Teilzahlungen verrechnet werden.DIE HANDLANGER sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind DIE HANDLANGER berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn DIE HANDLANGER über den Betrag verfügen kann. Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur
erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Finanzierungsspesen angenommen.
3. Hält der Kunde die vereinbarte Zahlungsfrist nicht ein, sosind DIE HANDLANGER berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen in Höhe von mindestens 8 Prozentpunkten (bei Verbrauchergeschäften
von mindestens 5 Prozentpunkten) über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren
Schadens durch DIE HANDLANGER ist zulässig.
4. Bleibt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung mit der Abnahme des Kaufgegenstandes oder der Erteilung der Versandanschrift oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Erstellung der vereinbarten Sicherheit länger als 10 Tage im Rückstand, so sind DIE HANDLANGER nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, auf Abnahme zu klagen oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Im letzteren Fall können DIE HANDLANGER, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des Verkaufspreises als Entschädigung ohne Nachweis fordern, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach.
5. Wenn dem HANDLANGER Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen und erst nach Vertragsschluss eingetreten oder unverschuldet erst nach Vertragsschluss bekannt
geworden sind, insbesondere wenn das beauftragte Kreditinstitut einen Scheck des Kunden nicht einlöst oder der Kunde seine Zahlung einstellt, so sind DIE HANDLANGER berechtigt, die gesamte Restschuld
fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat oder Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. DIE HANDLANGER sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen
zu verlangen. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht von DIE HANDLANGER bleibt hiervon unberührt.
6. Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen gibt der Kunde für den gesamten Kaufpreis erfüllungshalber seine Akzepte. DIE HANDLANGER sind berechtigt, diese auch zur Deckung sämtlicher ihm zustehender
Ansprüche zu verwerten. Wird vom Kunden eine Rate nicht rechtzeitig bezahlt, wird der gesamte Kaufpreis sofort fällig. Wird die gesamte Restschuld in einem solchen Fall nicht sofort bezahlt, isind
DIE HANDLANGER berechtigt, die Ware wieder in Besitz zu nehmen, ohne damit den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht von DIE HANDLANGER bleibt hiervon unberührt. Für den
Fall der Ausübung eines Rücktrittsrechts von DIE HANDLANGER kann die Gebrauchsvergütung und der evtl. Ersatz für Beschädigungen, den der Kunde an DIE HANDLANGER zu leisten hat, verbindlich auch durch
eine vom DIE HANDLANGER zu veranlassende Schätzung durch eine von ihm zu bestimmende Schätzungsstelle festgestellt werden. Die Gebrauchsvergütung und der Ersatz für Beschädigungen errechnen sich in
diesem Falle aus der Differenz zwischen dem Verkaufs- und Schätzpreis.
7. Falls ein bereits berechneter Auftrag des Kunden aus Gründen, die von DIE HANDLANGER zu vertreten hat, so gilt das Lieferdatum der letzten Teillieferung bzw. das Datum der Gutschrift für die
berechnete, aber nicht gelieferte Ware als Rechnungsdatum.
8. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch nur wegen Gegenansprüchen
aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
10. Haftungsbeschränkung
1 .Das Recht des Kunden, im Falle des Leistungsverzuges von DIE HANDLANGER, der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung, der positiven Vertragsverletzung, des Verschuldens bei Vertragsschluss oder im Falle deliktischer Handlungen von DIE HANDLANGER Schadenersatz zu verlangen, ist für den Fall der fahrlässigen und leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen.
2. In den Fällen
3. Die Haftung für Schäden, die durch Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis verursacht werden, ist in jedem Falle ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein besonderer Vertrauenstatbestand, Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten vor.
4. Die vorstehend ausgeführten Haftungsbeschränkungen und Freizeichnungen gelten nur für Schäden, die nicht Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit betreffen.
11. Reparaturen
Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten sinngemäß für alle Reparaturen in der Werkstatt von DIE HANDLANGER sowie für Reparaturen, die beim Kunden ausgeführt werden.
12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Liefer- und Zahlungsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Kunde und DIE HANDLANGER gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Erfüllungsort ist Königs Wusterhausen.
3. Für den Fall des § 9 (3) gilt als Gerichtsstand der Erfüllungsort des betreffenden Lieferanten. Ansonsten gilt als Gerichtsstand das örtlich zuständige Amtsgericht des Erfüllungsortes gemäß § 11
Ziffer 2 bzw. die örtlich zuständigen Amtsgerichte der vertragsschließenden Verkäuferfirmen, sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist. DIE HANDLANGER kann Klagen nach seiner Wahl beim Amtsgericht erheben, auch wenn wegen der Höhe des Streitwertes das Landgericht zuständig wäre.
4. DIE HANDLANGER speichert personenbezogene Daten auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes.
5. Sollte eine Bestimmung in diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.